Satzung des Berliner Instituts für christliche Ethik und Politik

§ 1 Rechtsstatus und Aufgaben

(1) Das Berliner Institut für christliche Ethik und Politik (ICEP) ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin (KHSB). Es nimmt seine Zuständigkeiten im Rahmen der Verfassung der KHSB und des allgemeinen Hochschulrechts wahr. Es ist ein Instrument der Förderung von Forschungsaktivitäten der KHSB.
(2) Das ICEP hat die Aufgabe, ethische Forschung in politisch relevanten Feldern, insbesondere im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens, zu betreiben und politische Akteure christlich-ethisch zu beraten.
Es soll insbesondere:
1. zeitlich begrenzte Forschungsprojekte mit gesellschaftspolitischer Ausrichtung durchführen,
2. Expertisen für zentrale Politikfelder und anstehende politische Projekte erarbeiten,
3. Netzwerke mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen der christlichen Sozialethik bilden,
4. gezielte Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
(3) Das ICEP erstattet jährlich den Organen der KHSB Bericht.
(4) Die Dienstaufsicht über das ICEP liegt beim Rektor  der KHSB.

§ 2 Mitglieder

(1) Dem ICEP gehören die haupt- und nebenamtlichen Professoren der KHSB, die im Bereich Ethik lehren, und die übrigen am ICEP tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter an. Weitere Professoren der KHSB können auf Vorschlag des Institutsrats vom Rektor zu Mitgliedern ernannt werden.
(2) Die wissenschaftlichen Mitglieder arbeiten an den Aufgaben des ICEP eigenverantwortlich mit, soweit diese Satzung keine anderen Verantwortlichkeiten festlegt. 

§ 3 Institutsrat

(1) Das ICEP wird von einem Institutsrat geleitet, dem alle wissenschaftlichen Mitglieder des ICEP angehören.
(2) Der Institutsrat berät und bestimmt die grundsätzliche Ausrichtung der Arbeit des ICEP. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben
1. das wissenschaftliche Programm des ICEP zu gestalten und über die Beantragung neuer Projekte und Drittmittelanträge zu befinden,
2. über Ausrichtung, Orientierung und Zielgruppen der Politikberatung zu beraten und zu beschließen,
3. Kooperationen mit anderen Institutionen und Einzelpersonen anzuregen, zu beraten und zu beschließen,
4. grundsätzliche Linien der Öffentlichkeitsarbeit zu beschließen und Instrumente für die Verbreitung der Arbeitsergebnisse einzurichten,
5. das Budget des ICEP zu beraten und zu beschließen,
6. den Geschäftsführer des ICEP und seinen Stellvertreter zu wählen.
(3) Der Institutsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder des Institutsrats sind zur Diskretion verpflichtet, insbesondere in Bezug auf Gegenstände, die ihrer Natur nach vertraulichen Charakter haben. 

§ 4 Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer

(1) Der Institutsrat wählt aus den ihm angehörenden Professoren einen Geschäftsführer des ICEP und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Die Funktion als Geschäftsführer oder stellvertretender Geschäftsführer endet vorzeitig bei Ausscheiden aus der KHSB. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter wählt der Institutsrat für die verbleibende Zeit einen neuen Geschäftsführer bzw. stellvertretenden Geschäftsführer.
(2) Ist der Geschäftsführer an der Ausübung seiner Funktion verhindert, werden seine Aufgaben für die Zeit der Verhinderung von seinem Stellvertreter wahrgenommen. Wenn der Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder ausscheidet, nimmt der Stellvertreter seine Aufgaben bis zur Neuwahl wahr.  

§ 5 Aufgaben des Geschäftsführers

(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des ICEP. Er beruft den Institutsrat ein, leitet dessen Sitzungen und setzt die Beschlüsse um. Er ist Sprecher des ICEP.
(2) Der Geschäftsführer besorgt alle Aufgaben zur Verfolgung der Institutsziele, sofern sie nicht den Mitgliedern obliegen oder dem Institutsrat vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1. die Mittelbewirtschaftung, unbeschadet der Rechte der Hochschulleitung,
2. das Anwerben von Projekten und Fördermitteln,
3. die Koordination der Forschungs- und Projektarbeit am ICEP,
4. die Vorbereitung von Kooperationsvereinbarungen,
5. der Kontakt zu den Kooperationspartnern,
6. die Vertretung des ICEP nach außen.
(3) Der Geschäftsführer vertritt und verantwortet das ICEP gegenüber dem Rektor der KHSB. Er informiert regelmäßig den Beirat.

§ 6 Beirat

(1) Der Beirat des ICEP unterstützt das ICEP und seine Angehörigen in allen die Aufgaben des ICEP betreffenden Fragen, insbesondere bei der thematischen Ausrichtung der Forschungs- und Projektarbeit, der Gewinnung von Kooperationspartnern sowie bei den Kontakten zu politischen Akteuren.
(2) Der Beirat besteht aus Personen aus Wissenschaft, Politik und Kirche, die auf Vorschlag des Institutsrats vom Rektor der KHSB für drei Jahre berufen werden. Ständige Kooperationspartner des ICEP sind geborene Mitglieder des Beirats.
(3) Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden.
(4) Der Beirat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen. In Abstimmung mit dem Geschäftsführer des ICEP erstellt der Vorsitzende des Beirats eine Tagesordnung. Der Geschäftsführer des ICEP nimmt an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Kooperationspartner

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des ICEP kann der Institutsrat Kooperationen mit anderen Forschungseinrichtungen und sonstigen Institutionen, insbesondere aus dem sozialen Sektor, eingehen.
(2) Wenn Dauer und Art der Kooperation es nahe legen, sind vom Institutsrat mit dem Kooperationspartner schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation zu treffen. Dabei ist zwischen projektbezogenen und ständigen Kooperationen zu unterscheiden.
(3) Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen zu ihrem Inkrafttreten der Gegenzeichnung durch den Rektor der KHSB. 

§ 8 Änderung der Satzung

Satzungsänderungen werden, in der Regel auf Antrag des Institutsrats, im Akademischen Senat der KHSB beraten und beschlossen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung in den Mitteilungen der KHSB in Kraft.

Prof. Dr. Andreas Lob-Hüdepohl, Rektor der KHSB